Prüfung elektrischer Anlagen nach SK3602

AUFGABE

Die Aufgabe eines zertifizierten Prüf-Sachverständigen ist es, den Zustand der kompletten Elektroanlage zu untersuchen und zu dokumentieren. (Ordnungsgemäßer Zustand der elektrischen Anlage (DGUV-V3 und DIN/VDE0105-100)). Der tatsächliche Prüfumfang kann je nach Betriebsverhältnis variieren. Es werden Sichtprüfungen, Stichproben, Messungen und Funktionsprüfungen vorgenommen. Die Prüfung gemäß Feuerschutzklausel 3602 ist hauptsächlich eine Prüfung des technischen Brandschutzes, die nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden kann.

Verantwortung

Der Prüfer der elektrischen Anlage steht immer in der Verantwortung vor dem Betreiber und dem Versicherer. Von beiden Parteien sind geringe Kosten, aber eine hohe Sicherheitsgewährleistung gewünscht.So sind diese Ziele nicht immer problemlos miteinander zu verknüpfen. Hier ist der Prüfer gefordert, verantwortungsbewusst zu beraten. Neben den sicherheitsrelevanten Ergebnissen, kann der Betreiber auch wertvolle Informationen über den technischen Zustand der Elektroanlage erhalten: Energieeffizienz und Einsparpotenzial an elektrischer Energie können ebenso erkannt wie frühzeitig Anlagenausfälle vorgebeugt werden können.

MESSUNGEN

Als Teil der Prüfung müssen auch Isolationswiderstandsmessungen, Durchgängigkeit des/der Schutzleiter, des Potentialausgleich durchgeführt werden. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) werden mit einem besondern Messgerät geprüft. Ebenso wird der Strom an Aussen-Schutz- und Schirmleitern und Neutralleitern gemessen. Ein weiterer Teil der VdS 3602 Prüfung sind die Temperaturmessungen. Hier werden mit Hilfe einer Wärmebildkamera gefahrdrohende Erwärmungen erkannt – noch bevor es zum Ausfall einer technischen Anlage oder gar zu einem Brand kommt. siehe auch Thermografie.

Die Klausel 3602 hat folgenden Wortlaut (Auszug): 
"1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich... auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenverhütungs GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis (Befundschein VdS 2229) darüber ausstellen zu lassen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgerecht zu beseitigen und dies dem Versicherer anzuzeigen."